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Alles, was Recht ist

Euroscheine liegen auf einem Kalender

Abwarten zahlt sich nicht aus

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, zum Beispiel der Lohn, Überstundenvergütungen, Zulagen, Zuschläge, Aufwandsentschädigungen oder der Anspruch auf Arbeitszeitaufzeichnungen können verjähren oder sogar verfallen. Erkennt man offene Ansprüche, sollte man lieber früher als später handeln!

Werner F. ist Heizungsinstallateur und hat vor einigen Monaten in einer neuen Firma begonnen. Letzten Monat war er auf mehreren Montagen und rechnet deswegen mit satten Diäten und Zulagen. Doch das Extrageld ist nicht so hoch wie errechnet. Um seinen Job nicht zu gefährden, scheut er sich jedoch davor, die Chef in damit zu konfrontieren. Sollte Werner F. dem guten Arbeitsverhältnis zuliebe wirklich abwarten?

Unterschied Verfall und Verjährung

Stellt man offene Ansprüche fest, sollte man rasch die Bestimmungen für Verjährungs- und Verfallsfristen sowie die Geltend- machung prüfen.

Die Verjährungsfrist ist gesetzlich geregelt und beträgt drei Jahre. Ist ein Anspruch verjährt, kann er später als drei Jahre nach Fälligkeit nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg bei Gericht eingeklagt werden.

Verfallsfristen und damit verbundene Bestimmungen für eine fristgerechte Geltendmachung sind hingegen in vielen Kollektivverträgen oder Arbeitsverträgen definiert. Wird ein Anspruch fristgerecht und korrekt geltend gemacht, kann er innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist eingeklagt werden. Geltendmachung heißt, den offenen Anspruch – am besten schriftlich – beim Arbeitgeber oder bei der Arbeitgeberin einzufordern.

Ist ein Anspruch erst einmal verfallen, verlieren Arbeitnehmer:innen nicht nur das Recht, diesen bei Gericht einzuklagen, sondern den Anspruch an sich. Arbeitgeber:innen könnten einen verfallenen, aber trotzdem ausbezahlten Anspruch sogar 30 Jahre lang zurückzufordern!

Beispiele aus Kollektivverträgen

Bei offenen Ansprüchen abzuwarten, ist generell nicht empfehlenswert, denn Verfallsfristen können mit beispielsweise nur drei oder vier Monaten sehr kurz sein. Der für Werner F. geltende Kollektivvertrag Metallgewerbe sieht etwa vor, dass alle Ansprüche binnen sechs Monaten nach Fälligkeit bzw. Bekanntwerden schriftlich  gegenüber dem oder der Arbeitgeber:in geltend gemacht  werden müssen.

Andere Kollektivverträge beschränken die Verfallsfrist auf bestimmte Ansprüche, z. B. der Kollektivvertrag Metallindustrie auf Überstundenvergütungen, Sonn- und Feiertagszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Reiseaufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen. Andere ermöglichen sowohl die schriftliche als auch die mündliche Geltendmachung. Zu Beweiszwecken raten wir aber generell zur schriftlichen Geltendmachung.

Unser Tipp: Überprüfe deine Lohnzettel monatlich und informiere dich über die Verfallsbestimmungen in deinem Kollektivvertrag beziehungsweise Arbeitsvertrag. Am Ende des Arbeitsverhältnisses ist es in vielen Fällen zu spät! Wenn du dabei Unterstützung brauchst, hilft dir als Mitlgied die PRO-GE in deiner Nähe