Ersatzbetriebsrät:innen haben dann Anspruch auf Bildungsfreistellung, wenn sie nach Ausscheiden eines Betriebsratsmitgliedes auf ein Mandat nachrücken. Sie können dann allerdings nur noch den Restanspruch des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds beanspruchen.
Bildungsfreistellung - Wie geht das?
Weiterbildung ist kein Geschenk der Arbeitgeber:innen sondern unser Recht.
Maximale Dauer der Bildungsfreistellung:
Aktive Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf Bildungsfreistellung von drei Wochen und drei Arbeitstagen. Allerdings kann bei Vorliegen eines besonderen Interesses für eine bestimmte Ausbildung die Bildungsfreistellung auf maximal fünf Wochen ausgedehnt werden. Ein besonderes Interesse könnte zum Beispiel eine Ausbildung für Aufsichtsrät:innen sein. Für Jugendvertrauensrät:innen beträgt die Bildungsfreistellung zwei Wochen.
Ja, in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten besteht der Anspruch für diese drei Wochen und drei Arbeitstage auf Entgeltfortzahlung. Sind dauernd weniger als 20 Beschäftigte im Betrieb tätig, hat der Betriebsrat/die Betriebsrätin trotzdem Anspruch auf Bildungsfreistellung, allerdings ohne Entgeltfortzahlung. In der Regel übernimmt in diesem Fall der/die Veranstalter:in den Entgeltausfall.
Bildungsfreistellung kann nur für Veranstaltungen beantragt werden, die von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer:innen (Gewerkschaften und Arbeiterkammer) oder Arbeitgeber:innen (Wirtschaftskammer) veranstaltet werden oder von diesen als geeignet anerkannt werden. Die Bildungsveranstaltungen müssen außerdem Kenntnisse vermitteln, die der Ausübung der Funktion als Betriebsrat oder Betriebsrätin dienen.
Über die Bildungsfreistellung muss zunächst die Betriebsratskörperschaft einen Beschluss fassen. Spätestens vier Wochen vor Beginn der Freistellung muss der/die Betriebsinhaber:in informiert werden. Der Zeitpunkt der Freistellung muss im Einvernehmen zwischen dem Betriebsrat/der Betriebsrätin und dem/der Betriebsinhaber:in festgelegt werden. Dabei sind sowohl die Interessen des Betriebes als auch die des Betriebsrates/der Betriebsrätin zu berücksichtigen.